Evalierung des § 21 PsychKHGHessen

Der Richterbund Hessen hat gegenüber dem Hessischem Ministerium für Soziales und Integration zu der Evaluierung des § 21 PsychKHGHessen Stellung genommen.

In seiner Stellungnahme betont der Richterbund Hessen die dringende Notwendigkeit, den offenkundig verfassungswidrigen § 21 PsychKHG zu ändern. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7.2018 zu sog. 5- bzw. 7-Punkt-Fixierungen steht fest, dass auch die hessische Regelung in § 21 PsychKHG evident verfassungswidrig ist. Da die Übergangszeit am 30.6.2019 endete, besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf, damit die Richterinnen und Richter in Hessen nicht ohne gesetzliche Grundlage Fixierungen anordnen.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.