Hessischer Richterbund zum „Fall Wetzlar“

Der Richterbund Hessen nimmt bedauernd die Presseberichterstattung zur Kenntnis, wonach die Stadt Wetzlar erst- und zweitinstanzliche Anordnungen unabhängiger hessischer Verwaltungsgerichte sowie darüber hinaus eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt hat (BVerfG Az. 1 BvQ 18/18; Pressemeldung Nr. 16/2018), die sie unter Festsetzung von Zwangsgeld zur Überlassung ihrer Stadthalle an eine nicht verbotene politische Partei verpflichteten.  

Hierzu wäre die Stadt Wetzlar, die als vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen. Im demokratischen Rechtsstaat obliegt die verbindliche Anwendung und Auslegung von Recht und Gesetz den unabhängigen Gerichten. Sowohl die Gesetzesbindung der Verwaltung wie die Gewaltenteilung sind tragende Grundprinzipien unserer rechtsstaatlichen Grundordnung, die auf keinen Fall – und seien die Zwecke politisch verständlich – missachtet werden dürfen, um das Vertrauen in das Funktionieren des Rechtsstaates nicht zu beeinträchtigen. Hierin liegt eine nicht zu unterschätzende Gefahr für unser Gemeinwesen.