Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung – Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer
Mit Wirkung zum 1. November 2015 ist die Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO) durch die 13. Verordnung zur Änderung der HBeihVO geändert worden. Künftig wird ein Anspruch auf eine Chefarztbehandlung oder eine Unterbringung im Zweitbettzimmer nur haben, wer für diese stationären Wahlleistungen monatlich 18,90 Euro entrichtet.
Der Hessische Richterbund lehnt diese Maßnahme ab!
Diese Änderung der Beihilfensituation hat für Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte de facto – neben der sog. Nullrunde in 2014 und der abstrakten Deckelung der Besoldungsentwicklung auf 1% p.a. in den Folgejahren – eine weitere reale Einkommensminderung zu Folge. Sie beträgt monatlich 18,90 Euro bzw. jährlich 226,80 Euro, wenn lediglich der beihilfenrechtliche status quo beibehalten werden soll. Wird auf die Zahlung des monatlichen Beitrages verzichtet, hat die Änderung eine eindeutige Verschlechterung der Beihilfenberechtigung zur Folge.
Der Hessische Richterbund hat seine ablehnende Haltung in seiner Stellungnahme vom 31.8.2015 gegenüber der Landesregierung zum Ausdruck gebracht. Lesen Sie die Stellungnahme hier: Stellungnahme zur Änderung der HBeihVO v 31 8 2015.
Wir setzen uns auch gegenwärtig aktiv für den beitragsfreien Erhalt der stationären Wahlleistungen ein und wenden uns gegen die Änderung der HBeihVO. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie informieren.